Rechtstipp
Erbrecht - eingetragene Lebenspartnerschaft
Bundesverfassungsgericht: Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerschaften gegenüber Ehen im Erbschaftsteuerrecht ist verfassungswidrig.
Mit Beschluss vom 21.07.2010, Az. 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 hat das Bundesverfassungsgericht (nachfolgend BVerfG)entschieden, dass die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17 und 19 des ErbStG in der Fassung nach dem Jahressteuergesetz 1997 vom 20.12.1996 verfassungswidrig ist, da diese Regelung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. I Grundgesetz unvereinbar ist.
Diese Entscheidung betrifft Altfälle während der Geltungsdauer der o.g. gesetzlichen Regelung, somit vom 16.02.2001 bis zum 24.12.2008. Zu diesem Datum trat das Erbschaftsteuerreformgesetz in Kraft.
Der Gesetzgeber muß nun bis zum Ende dieses Jahres eine Neuregelung für diese Altfälle treffen.
Die nun für verfassungswidrig erklärte Regelung sah für eingetragene Lebenspartnerschaften in der Steuerklasse III nir einen Freibetrag i.H.v. 5.200 € bei Steuersätzen zwischen 17 und 50 % vor, während Ehegatten in der Steuerklasse I einen persönlichen Freibetrag i.H.v. 307.000 € und einen Versorgungsfreibetrag i.H.v. 256.000 € bei Steuersätzen zwischen 7 und 30 % hatten.
Diese Ungleichbehandlung ist mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht in Einklang zu bringen.
Das Erbschaftsteuerreformgesetz hat mittlerweile zwar die Freibeträge der eingetragenen Lebenspartner auf das Niveau von Ehepartnern angehoben; die Steuersätze sind aber nach wie vor so hoch, wie bei entfernten Verwandten oder Nichtverwandten Personen, liegen also in der Steuerklasse III zwischen 30 und 50 %.
Gemäß dem Gesetzesentwurf der Regierung ist mit dem Jahressteuergesetz 2010 beabsichtigt, auch im Hinblick auf die Steuersätze eine Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit Ehegatten herbeizuführen.
Der Autor, Rechtsanwalt Jan Gatermann ist Partner der Kanzlei Schwarz-Schilling & Collegen in Kreuztal/Siegen. Er ist Fachanwalt für Familienrecht und Mitglied der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.
Weitere Informationen unter www.kanzlei-ssc.de, www.ragatermann.de und dem Internetblog http://blog.kanzlei-ssc.de.
Eingetragene Lebenspartnerschaft
Lebenspartnerschaftsrecht - Eingetragene Lebenspartnerschaft - Lebenspartnerschaftsvertrag
Am 16.02.2001 trat das Lebenspartnerschaftsgesetz - kurz LPartG - in Kraft, das gleichgeschlechtlichen Paaren die Möglichkeit gibt, eine Eingetragene Lebenspartnerschaft zu begründen. Hierdurch erfolgt in vielerlei Hinsicht eine Gleichstellung mit Ehepartnern, da durch die Lebenspartnerschaft Unterhaltspflichten entstehen, eine Zugewinngemeinschaft begründet und ein eigenes Erbrecht konstituiert wird.
Nachfolgender Artikel gibt eine kurze Einführung in das Recht der Eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Die Lebenspartnerschaft wird durch Abgabe entsprechender Erklärungen beider Partner, eine solche Partnerschaft führen zu wollen, gegenüber dem Standesbeamten begründet.
Die Lebenspartner können sodann entweder jeweils den eigenen Namen behalten, den des Anderen annehmen oder einen Doppelnamen führen - § 3 LPartG. Nach Beendigung der Lebenspartnerschaft kann man durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen wieder annehmen.
Während des Bestehens der Partnerschaft haben die Partner wechselseitige Unterhaltspflichten wie Eheleute, § 5 LPartG, §§ 1360a, 1360b BGB.
Die Lebenspartner leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft - § 6 LPartG -, können aber durch einen Lebenspartnerschaftsvertrag - § 7 LPartG - auch Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbaren. Ein solcher Lebenspartnerschaftsvertrag bedarf allerdings der notariellen Beurkundung. In diesem Vertrag können außerdem Regelungen zum Unterhalt und zum Versorgungsausgleich getroffen werden.
Ab der Trennung entstehen Unterhaltspflichten wie bei Eheleuten, § 12 LPartG, § 1361 BGB.
Die Aufhebung der Lebenspartnerschaft muss beim Familiengericht beantragt werden, § 15 LPartG. Hierfür herrscht Anwaltszwang. Der Aufhebung muss in der Regel ein Trennungsjahr vorausgehen. Nur wenn Gründe für einen unzumutbaren Härtefall dargelegt werden können, ist das Trennungsjahr ausnahmsweise entbehrlich.
Im Rahmen des Aufhebungsverfahrens findet auch ein Versorgungsausgleich statt, bei dem die während des Bestehens der Lebenspartnerschaft erworbenen Rentenanwartschaften ausgeglichen werden, § 20 LPartG.
Der Autor, Rechtsanwalt Jan Gatermann ist Partner der Kanzlei Schwarz-Schilling & Collegen in Kreuztal/Siegen. Er ist Fachanwalt für Familienrecht. Weitere Informationen finden Sie unter www.kanzlei-ssc.de.
Eingetragene Lebenspartnerschaft
Eingetragene Lebenspartnerschaft und Erbrecht
Nur im Rahmen einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft haben gleichgeschlechtliche Paare ein gesetzliches Erbrecht. Wurde eine solche Partnerschaft nicht begründet, erbt der andere Teil in Falle des Todes seines Partners nichts, wenn dieser kein Testament errichtet hat, in dem er seinen Partner begünstigt. Ist er hingegen in einem Testament bedacht, hat er einen wesentlich niedrigeren Freibetrag bei der Erbschaftssteuer als der eingetragene Lebenspartner.
Nachfolgender Artikel gibt einen kurzen Leitfaden zum Erbrecht der Eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Das Erbrecht eingetragener Lebenspartner ist in § 10 LPartG geregelt. Dieses gesetzliche Erbrecht greift immer dann, wenn kein Testament oder kein Erbvertrag vorliegt.
Es sieht vor, dass der überlebende Lebenspartner neben Abkömmlngen des Erblassers zu 1/4 Erbe wird. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, wird er neben den Eltern oder Großeltern des Erblasser zu 1/2 Erbe. Sind auch diese nicht mehr vorhanden, erbt der überlebende Lebenspartner alleine. Ist im Lebenspartnerschaftsvertrag Gütertrennung vereinbart, gelten Abweichungen bei der Erbquote.
Von diesen Erbquoten kann man natürlich durch testamentarische oder erbvertragliche Regelung abweichen und beispielsweise den Lebenspartner auch dann zum Alleinerben einsetzen, wenn noch Abkömmlinge oder Eltern vorhanden sind. Diese haben dann jedoch Anspruch auf ihren Pflichtteil.
Auch der überlebende Lebenspartner, der durch letztwillige Verfügung seines verstorbenen Partners von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, kann seinerseits den Pflichtteil von den Erben verlangen.
Der Freibetrag bei der Erbschaftssteuer beläuft sich bei eingetragenen Lebenspartnern zwar auf 500.000 €; sie sind aber in der Steuerklasse III veranlagt, so dass beim darüber hinaus gehenden Erbschaftswert 30 % Erbschaftssteuer, ab 6 Mio € sogar 50 % Steuern anfallen. Zum Vergleich: bei Ehegatten ist der Freibetrag zwar gleich; darüber hinaus fallen aber nur 7 % Erbschaftssteuer, ab 6 Mio € nur 23 % Steuer an.
Der Autor, Rechtsanwalt Jan Gatermann, ist Partner in der Kanzlei Schwarz-Schilling & Collegen in Kreuztal/Siegen. Er ist Fachanwalt für Familienrecht und Mitglied der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V. Weitere Informationen unter www.kanzlei-ssc.de.
Erbrecht
Gestaltungstipps bei Unternehmens-/Vermögensübertragung
1. Seit dem 01.01.2009 ist das Erbschaftssteuerreformgesetz in Kraft.
Experten hegen allerdings bereits Zweifel, ob dieses Gesetz auch verfassungsgemäß ist. Nicht zuletzt die steuerliche Gleichbehandlung von Geschwistern mit familienfremden Personen durch Angleichung der Steuersätze in den Steuerklassen II und III wirft Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit auf.
Es dürfte nur eine Frage der Zeit sein, bis das Gesetz vor dem Bundesverfassungsgericht auf dem Prüfstand steht.
Da nicht ganz unwahrscheinlich ist, dass sich das Gesetz dabei als verfassungswidrig herausstellt und eine Neuregelung zu erfolgen hat, sollte bei der Gestaltung von (notariellen) Übertragungsverträgen, bei denen nach derzeitiger Rechtslage Schenkungssteuer anfällt, ein Rückfoderungsvorbehalt des Schenkers gegenüber dem Beschenkten für den Fall, dass in Zukunft eine geringere oder gar keine Schenkungssteuer anfällt, eingefügt werden.
Der Schenker könnte sodann nach der zu erwarten stehenden Gesetzesänderung oder gar Abschaffung der Schenkungssteuer die Schenkung erst zurückfordern und dann erneut unter günstigeren steuerlichen Bedingungen bewirken.
2. Vor große Probleme stellt Unternehmer insbesondere die durch das Reformgesetz eingeführte 7-Jahres-Frist, binnen derer der Nachfolger im Betrieb keine Peronalreduzierung vornehmen darf, ohne dass eine Nachbesteuerung der Schenkungssteuer droht.
Problematisch für den Schenker ist hier der Umstand, dass er neben dem Beschenkten für die dann anfallende Schenkungssteuer haftet !
Gerät der übertragene Betrieb beispielsweise in eine wirtschaftlliche Schieflage oder gar in die Insolvenz und es wird deswegen Personal abgebaut und der Beschenkte ist nicht mehr in der Lage die deswegen im Wege der Nachbesteuerung anfallende Schenkungssteuer zu entrichten, wird der Schenker vom Finanzamt herangezogen.
Hier empfiehlt es sich, in dem die Unternehmensnachfolge regelnden Vertrag zu Gunsten des Schenkers einen Rückforderungsvorbehalt für den Fall, dass ein Nachbesteuerungstatbestand eintritt, zu vereinbaren. Damit wird der Schenker wirksam geschützt.
Der Autor - Rechtsanwalt Jan Gatermann - ist Mitglied der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V. und Teilhaber der Anwalts- und Notarsozietät Schwarz-Schilling & Collegen in Kreuztal.
Weitere Informationen: www.kanzlei-ssc.de
Arbeitsrecht
Probleme bei Abmahnung und Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Die anwaltliche Praxis zeigt immer wieder, dass beim Ausspruch von Abmahnungen oder Kündigungen durch den Arbeitgeber formale Fehler unterlaufen, die letztendlich zum Unterliegen das Arbeitgebers im arbeitsgerichtlichen Verfahren führen können.
Nachfolgend finden Sie - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - einige Tipps, wie typische Fehlerquellen vermieden werden können:
I. Abmahnung
1. Die Abmahnung bedarf zwar nicht der Schriftform; dennoch empfiehlt es sich aus Beweisgründen, diese schriftlich auszusprechen und zur Personalakte zu nehmen.
2. Inhaltlich ist darauf zu achten, das abgemahnte Fehlverhalten so konkret und genau wie möglich zu bezeichnen. Andernfalls wird die Abmahnung ihrer Warnfunktion nicht gerecht, wäre also unwirksam, so dass im Wiederholungsfall keine wirksame Kündigung ausgesprochen werden könnte.
Wegen der Warnfunktion muß in der Abmahnung auch mitgeteilt werden, dass im Wiederholungsfall die Kündigung droht.
Es ist zu vermeiden, zu viele Abmahnungen nacheinander auszusprechen, da dies ebenfalls die Warnfunktion schwächt.
3. Die Anhörung des Betriebsrates vor Ausspruch der Abmahnung ist nicht erforderlich.
4. Eine gesetzliche Frist für den Ausspruch der Abmahnung gibt es zwar nicht; dennoch sollte sie kurzfristig nach Feststellung des Fehlverhaltens erfolgen. Ist zwischen dem Fehlverhalten des Arbeitnehmers und dem Ausspruch der Abmahnung zu viel Zeit verstrichen, könnte dieser sich sonst auf Verwirkung berufen.
II. Kündigung
1. Die Kündigung bedarf zwingend der Schriftform. Eine mündliche Kündigung ist unwirksam. Selbst wenn der Arbeitnehmer mündlich kündigt und ihm der Arbeitgeber diese Kündigung schriftlich bestätigt, bleibt die Kündigung wegen Formmangels unwirksam.
2. Besonderes Augenmerk ist auf den Nachweis des Zugangs der Kündigung beim Arbeitnehmer zu richten. Der Arbeitgeber ist nämlich beweispflichtig dafür, dass der Arbeitnehmer die Kündigung tatsächlich erhalten hat.
Die Kündigung kann entweder im Betrieb persönlich gegen Empfangsbetätigung oder beim Arbeitnehmer zu Hause z.B. durch einen Boten übergeben werden, wobei sichergestellt werden sollte, dass der Bote die Kündigung zuvor selbst gelesen hat, damit er nachher auch bezeugen kann, was er da eigentlich zugestellt hat. Des weiten käme die Zustellung per Einschreiben/Rückschein oder per Gerichtsvollzieher in Betracht.
3. Inhaltlich ist bei der Kündigung zu beachten, dass der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses angegeben werden muß. Eine Angabe von Kündigungsgründen ist hingegen nicht erforderlich.
4. Wurde der Betriebsrat zur Kündigung angehört, ist dessen Stellungnahme beizufügen, wenn dieser der Kündigung widersprochen hat.
5. Findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung (bei Betrieben mit mehr als 5 bzw. bei Arbeitsverhältnissen, die ab dem 01.01.2004 geschlossen wurden mit mehr als 10 Arbeitnehmern), ist zu beachten, dass der Kündigungsgrund schon bei Ausspruch der Kündigung vorgelegen haben muss. Man kann also nicht "auf Vorrat" kündigen in der Voraussicht, die Gründe für die Kündigung würden in naher Zukunft eintreten.
III. Anfechtung
Im Einzelfall sollte außerdem geprüft werden, ob nicht eine Anfechtung des Arbeitsvertrages in Betracht kommt. Dies wäre z.B. möglich, wenn sich herausstellt, dass der Arbeitnehmer arglistig über wesentliche Eigenschaften oder Befähigungen getäuscht hat und dadurch beim Arbeitgeber einen Irrtum erregt hat, der letztendlich zur Anstellung führte. Beantwortet der Arbeitnehmer beim Einstellungsgespräch beispielsweise die Frage über wesentliche Qualifikationen falsch, kann dies ein Anfechtungsrecht begründen.
Eine Anfechtung bietet gegenüber der Kündigung in mehrerlei Hinsicht Vorteile, da der Ausspruch der Anfechtung z.B. nicht der Anhörung des Betriebsrates bedarf und auch der allgemeine und besondere Kündigungsschutz keine Anwendung findet.
Der Autor - Rechtsanwalt Jan Gatermann - ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Sozietät Schwarz-Schilling & Collegen in Kreuztal.
Weitere Informationen: www.kanzlei-ssc.de